Wichtige Informationen
zur Neuregelung der Hundehaltung!

 

Für Hundehalter gelten ab dem 01.07.2013 neue Regelungen. Die Gemeinde

Baltrum informiert über die wichtigen Änderungen.

 

 

1. Sachkunde

Hundebesitzer müssen die erforderliche Sachkunde zur Haltung von Hunden

nachweisen. Dazu sind Prüfungen abzulegen, die theoretische und praktische

Kenntnisse testen. Halter, die nachweisen können, in den letzten 10 Jahren

mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen einen Hund gehalten zu haben, sind

von dieser Pflicht entbunden.

Die Prüfungen nehmen speziell lizensierte Hundeschulen, Tierärzte, Vereine

oder Hundetrainer ab. Eine Liste der anerkannten Prüfer können Sie von der

Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und

Verbraucherschutz herunterladen.

 

2. Zentrales Melderegister

Seit dem 1.07.2013 müssen alle Hunde in Niedersachsen im zentralen

Melderegister angemeldet werden. Die Anmeldung ist kostenpflichtig, Um- und

Abmeldungen sind kostenfrei.

 

3. Chip- und Versicherungspflicht

Alle Hunde in Niedersachsen müssen mit einem Chip (mit Kennnummer)

gekennzeichnet sein. Darüber hinaus müssen Haftpflichtversicherungen für

alle Hunde abgeschlossen werden. Die beiden Punkte müssen der Gemeinde

Baltrum gegenüber nachgewiesen werden.

 

Dazu sind der Gemeinde die Kennnummer und die Versicherungsgesellschaft

mitzuteilen, bei der die Versicherung abgeschlossen worden ist.

Informationen erhalten Sie unter steueramt@baltrum.de oder unter der

Telefonnummer: 0 49 39/80 66

 

Eine Information der Gemeinde Baltrum!

Einführung des Nds. Gaststättengesetzes

 

 

Für wen gilt das Gesetz? 

Das Nds. Gaststättengesetz (NGastG) ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Gaststättengesetz, welches auf Bundesebene galt. Das Gesetz betrifft jeden, der in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe betreibt oder betreiben möchte.

Bedarf es weiterhin einer Gaststättenerlaubnis bzw. Gestattung? 

Diesbezüglich hat sich das Gaststättenrecht in Niedersachsen grundlegend geändert. Ein Gaststättengewerbe bedarf keiner Erlaubnis mehr, sondern es ist lediglich beim Gewerbeamt der Gemeinde Baltrum anzuzeigen.

Diese Anzeige muss vier (4) Wochen vor dem ersten Anbieten von Speisen und Getränken erfolgen. Hierfür ist folgendes Formular zu verwenden: Anzeige Gaststättengewerbe

Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll. Dies sind die Fälle, für die nach altem Recht eine Gestattung (Maibaumfeste, Vereinsfeste, Stadtfest, Tag der offenen Tür etc.) erforderlich war. Auch hierbei gilt die Anzeigefrist von vier (4) Wochen. Für diese Fälle ist ein gesondertes Formular zu verwenden: Antrag kurzfr. Gaststättenerlaubnis

Beim Ausschank alkoholischer Getränke, auch nur für kurze Zeit, hat der Anzeigende ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen und diese Unterlagen mit der Anzeige fristgerecht abzugeben. Diese Unterlagen dienen zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Anzeigenden zum Betrieb eines Gaststättengewerbes.

Muss eine Gaststätte, für die eine Erlaubnis bestand, jetzt nochmal angezeigt werden? 

Alle bisherigen Gaststättenerlaubnisse haben zum 01.01.2012 ihre Wirksamkeit verloren. Die damals erteilten Auflagen gelten jedoch fort. Wer bis zum 01.01.2012 ein Gaststättengewerbe betrieben hat, braucht dieses nicht (noch einmal) anzuzeigen. Sollte das Gaststättengewerbe jedoch z. B. auf das Angebot alkoholischer Getränke oder zubereiteter Speisen ausgeweitet werden, ist dies dem Gewerbeamt der Gemeinde Baltrum vier (4) Wochen vorher anzuzeigen.

Was passiert, nachdem ein Gaststättengewerbe angezeigt wurde? 

Die Anzeige wird unverzüglich an die zuständigen Behörden für Bauaufsicht, Immissionsschutz, Jugendschutz, Lebensmittelüberwachung, Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie dem Finanzamt übermittelt. Die jeweiligen Stellen werden die Anzeige dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüfen.

Gibt es sonst noch weitere Vorschriften, die beachtet werden müssen? 

Ein neu eingeführter und wichtiger Bestandteil ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Die Gastronomen werden verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bislang war ein gleicher Preis ausreichend.

Falls Sie weitere Fragen haben sollten, können Sie sich gerne an das Ordnungsamt, Herrn Olchers, unter der Telefon-Nr. 04939/80-25 wenden.