Bekanntmachung des OOWV

Bekanntmachung des OOWV
Der OOWV gibt folgende Änderung bekannt:

 

 

Änderung der ergänzenden Vertragsbestimmungen zur AVBWasserV und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB)

Die Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen-Wasserverbandes hat am 10.08.2016 auf der Grundlage des § 8 Satz 1 Nummern 19 und 20 seiner Satzung, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Satzung vom 23.8.2010 (Nds. Ministerialblatt vom 27.7.2011), die nachfolgenden Änderungen der Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als ergänzende Vertragsbestimmung zur AVBWasserV und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) beschlossen:

I. Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als ergänzende Vertragsbestimmung zur AVBWasserV

§ 11 Ablesung, Abrechnung und Abschlagzahlungen (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kunde hat Abschlagszahlungen an den OOWV zu leisten. Diese werden monatlich oder nach Wahl des OOWV in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, fällig. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermittelten Trinkwassermengen.“

II. Allgemeine Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) §§ 4, 6, 10 und 12 Textform statt Schriftform
§ 4 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Die Kündigung bedarf der Textform.“
§ 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „Die Entwässerungsgenehmigung ist durch den in Abs. 1 genannten Anschlussnehmer in Textform beim OOWV zu beantragen (s. Anlage).“
§ 4 Abs. 9 wird wie folgt gefasst: „Melden bei einem Eigentumswechsel der bisherige und der neue Grundstückseigentümer die Änderung des Vertragsverhältnisses nicht in Textform um, so haften beide gesamtschuldnerisch für die aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Zahlungsverpflichtungen.“
§ 6 Abs. 15 lit. d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der OOWV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem OOWV in Textform benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.“
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden Grundstücks im Sinne der Abs. 1 und 4 in Textform beizubringen.“
§ 12 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen in Textform beizubringen.“

§ 21 Abs. 1 Abschlagszahlungen
§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kunde hat Abschlagszahlung an den OOWV zu leisten. Diese werden monatlich oder nach Wahl des OOWV in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, fällig. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermitteltenAbwassermengen.“

III. Anlage für die besonderen Regelungen für die Stadt Oldenburg F 3 Satz 3 und 5 Textform statt Schriftform
F 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentw.sserungsanlage ist unverzüglich  eine Abnahme beim OOWV in Textform zu beantragen.“
F 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Außerdem ist die Wasserdichtheit der Anlage sowie die Sicherung gegen Rückstau durch Erklärung in Textform gegenüber dem OOWV zu versichern.“

IV. Inkrafttreten
Die Änderung treten am Tag nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung in Kraft.
Brake, im November 2016

OOWV, Georgstraße 4, 26919 Brake/Unterweser
Telefon 04401/916-0
www.oowv.de