Sperrzeiten für Gast- und Vergnügungsstätten

Verordnung über Sperrzeiten
für Gaststätten & Vergnügungsstätten

 

Aufgrund von § 10 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. Nr.27/2011, S. 415) in Verbindung mit Artikel 1 lfd. Nr. 3.4.1.2 Buchstabe c der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten in der Fassung vom 23. August 2012 (Nds. GVBl. 19/2012, S. 342) hat der Rat der Rat der Gemeinde Baltrum am 11. Dezember 2012 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 

Allgemeine Sperrzeit 

1 Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf dem Gebiet der Gemeinde Baltrum beginnt wochentags um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr, in den Nächten zum Samstag und Sonntag um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

2 Die Sperrzeit für die Außengastronomie beginnt um 23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

3 Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist so rechtzeitig einzustellen, dass der Betrieb mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet ist.

§ 2 

Ausnahmen 

(1)

In den Nächten zum 1. Januar und zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

(2)

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann abweichend von § 1die Sperrzeit für einzelne oder mehrere Betriebe befristet und widerruflich verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(3)

Eine Sperrzeitverkürzung nach Absatz 2 kann insbesondere widerrufen werden, wenn geltende Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten und dadurch Beschwerden der Nachbarschaft oder anderer Gewerbetreibender wegen Beeinträchtigung der Nachtruhe oder einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung veranlasst werden.

§ 3 

Ordnungswidrigkeiten 

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Inhaber einer Schank- oder Speisewirtschaft duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

2.

als Gast in den Räumen einer Schank- oder Speisewirtschaft über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

§ 4 

Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Baltrum, den 11. Dezember 2012

Gemeinde Baltrum

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

Olchers