BaltrumLVO

 Verordnung der Gemeinde Baltrum zur Bekämpfung des Lärms 

(BaltrumLVO) 

 

 

Aufgrund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 10.12. 2012 (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der Gemeinde Baltrum gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), in seiner Sitzung am 20.08.2013 für das Gebiet der Gemeinde Baltrum folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 

-Zweck der Verordnung- 

Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können.

§ 2 

-Geltungsbereich- 

Diese Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Insel Baltrum, soweit nicht die folgenden Bestimmungen abweichende oder weitergehende Regelungen enthalten.

§ 3 

-Begriffsbestimmungen- 

Im Sinne dieser Verordnung ist / sind:

1. Ruhezeiten: a. während des Sommerhalbjahres vom 01. Mai bis 30. September und während der Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien (vom ersten bis zum letzten Ferientag nach der Bundesferienordnung in den Ländern Niedersachsen und

Nordrhein-Westfalen)

Eines jeden Jahres die Zeiten von

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) und

21.00 Uhr bis 08.00 Uhr (Nachtruhe)

b. während der übrigen Jahreszeit die Zeiten von

22.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Nachtruhe).

2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung sind Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder ehebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dies gilt auch für Geräusche, die unterhalb der Schwelle einer erheblichen Belästigung im Sinne des allgemeinen Lärmschutzes nach dem BImSchG ansetzen, und zwar solche, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis eines Nordseeheilbades im Sinne der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (Kurort-Verordnung) in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ nicht vereinbar sind.

– 2 –

§ 4 

-Grundregel- 

Die Insel Baltrum ist eine Kur- und Ferieninsel. Auf Grund der daraus erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung hat sich deshalb jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt wird.

§ 5 

-Ruhestörende Bauarbeiten- 

(1) Die Ausübung lärmintensiver Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Insbesondere gilt dies für Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z.B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.

Unbedingt notwendige Reparaturen an Gebäuden und Außenanlagen sind auf schriftlichen Antrag mit dem vorherigen Einvernehmen der Gemeinde Baltrum möglich.

Neubauten dürfen während der o.g. Zeit nicht begonnen bzw. betrieben werden.

(2) Die Regelungen des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG),

des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sowie die des § 7 (1)

der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bleiben unberührt.

§ 6 

-Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten- 

1) Unvermeidbare geräuschverursachende Haus- und Gartenarbeiten wie das Ausklopfen von Teppichen, Bekleidungsstücken, Polstermöbeln, Betten oder Decken, das Hämmern, Sägen sowie der Einsatz von elektrisch betriebenen Werkzeugen dürfen nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden. Gleiches gilt für den Einsatz von Motorrasenmähern und motorbetriebenen Gartengeräten.

(2) Die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sowie die des § 7 (1) der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bleiben unberührt

§ 7 

-Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen- 

(1) In Gaststätten, Diskothekenbetrieben, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art

müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn durch die Art und Weise der Nutzung

(Singen und Musizieren) schädliche Umwelteinwirkungen entstehen. Während der

Ruhezeiten müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei

besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste geschlossen sein.

– 3 –

(2) In Wirtschaftsgärten, auf Gaststättenterrassen, in Festzelten, in Gärten und dergleichen ist ab 23.00 Uhr, in Anlehnung an die SperrzeitVO, während der Ruhezeiten das Musizieren aller Art, Singen, laute Unterhaltung und der Betrieb von Tonwiedergabegeräten verboten.

§ 8 

-Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte- 

(1) Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Dieses gilt nicht für Maßnahmen des Aufsichtspersonals sowie für die Verrichtung hoheitlicher Aufgaben.

(2) Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten sowie das Musizieren und Singen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und auf der Strandpromenade bedarf der Genehmigung.

§ 9 

-Altglascontainer- 

Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer ist nur werktags in den Zeiten von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr gestattet.

§ 10 

-Tierlärm- 

Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen

unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt wird. Zum Schutz vor unnötigen Störungen sind Haustiere, insbesondere Hunde, deren Geräusche geeignet sind, auf die Nachbarschaft einzuwirken, während der Ruhezeiten so in geschlossenen Räumen zu halten oder zu beaufsichtigen, dass keine Belästigung entstehen kann.

§ 11 

-Knallkörper- 

Pyrotechnische oder gleich wirkende andere Gegenstände mit Knallwirkung dürfen weder abgebrannt noch abgefeuert werden. Dieses Verbot gilt nicht am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres.

§ 12 

-Ausnahmen- 

(1) Die Gemeinde Baltrum kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 11 dieser Verordnung zu lassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist.

– 4 –

(2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Bevor eine Ausnahme erteilt wird, soll möglichen Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten oder der hierzu erforderliche Aufwand unverhältnismäßig ist.

(3) Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Zivilschutz, das Technische Hilfswerk und die Gemeinde Baltrum (auch die Kurverwaltung) sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

§ 13 

-Ordnungswidrigkeiten- 

(1) Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des NLärmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 11 dieser Verordnung zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 14 

-Inkrafttreten- 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft.

26579 Baltrum, den 20. August 2013

Gemeinde Baltrum

Tuitjer

-Bürgermeister-