Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung der Gemeinde Baltrum 


 
Hundesteuersatzung der Gemeinde Baltrum in der Fassung der letzten Änderung vom 25.03.1994

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Nds. Gemeindeordnung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 30) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Baltrum in seiner Sitzung am 15.03.1994 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß der Hund mehr als 3 Monate alt ist.

§ 2 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder zum Anlernen hat.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 85,– Euro
b) für den zweiten Hund 113,– Euro
c) für jeden weiteren Hund 141,– Euro.

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5) gelten als erste Hunde.

§ 4 Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik oder Westberlin versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für Forst- Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
7. Blindenführhunden;
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilflosen Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 5 Steuerermäßigungen
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 1.000 m entfernt liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

§ 6 Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wir die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zuchtoder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem er drei Monate alt wird.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für das Kalenderhalbjahr zu entrichtende Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen Hund erwirbt.

§ 9 Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15.02. und 15.08. jeden Jahres fällig. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.

§ 10 Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Falle die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren.

§ 11 Versteigerung
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wir dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft.

Baltrum, den 25.03.1994
Klünder (Siegel) Feldmann
Bürgermeister stv. Gemeinde- und Kurdirektor
Nachtrag zur Hundesteuer vom 25.03.1994

1. Nachtrag zur Satzung der Gemeinde Baltrum über die Erhebung einer Hundesteuer vom 25.03.1994

Aufgrund der §§ 10, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. Seite 589) und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes i. d. F. vom 23.1.2007 (Nds. GVBl. 2007, Seite 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.7.2012 (Nds. GVBl. 2012, Seite 279) hat der Rat der Gemeinde Baltrum am 19.12.2017 folgenden Nachtrag zur Satzung beschlossen:

I.
§ 3 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 100,– Euro
b) für den zweiten Hund 113,– Euro
c) für jeden weiteren Hund 141,– Euro.

II.
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Baltrum, den 19.12.2017
Gemeinde Baltrum
Der Bürgermeister
gez. Tuitjer