Hafenzweckverband Neßmersiel Entgeltordnung 12/2021

Hafenzweckverband Neßmersiel
Privatrechtliche Entgeltordnung
für den Hafen
Neßmersiel

Nach § 3 Buchstabe b) der Verbandsordnung des Hafenzweckverbandes Neßmersiel sind Aufgaben
des Hafenzweckverbandes die Unterhaltung und der Betrieb des Hafens Neßmersiel sowie der Betrieb des Personen- und Güterverkehrs mit dem Schiff zwischen Neßmersiel und Baltrum. Die Verbandsversammlung des Hafenzweckverbandes hat daher in öffentlicher Sitzung am 04.07.2017
zuletzt geändert am 25.03.2019 nachfolgende privatrechtliche Entgeltordnung für den Hafen
Neßmersiel erlassen:

§ 1
Geltungsbereich, Hafenentgelte
1. Diese Entgeltordnung gilt für den Hafen Neßmersiel.
2. Die Entgeltordnung bestimmt die Entgelte für die Benutzung des in Absatz 1 genannten
Hafens. Der Hafenzweckverband Neßmersiel erhebt:
Hafen- und Kajegeld §§ 2 – 7
Lagergeld § 8
Wasser- und Stromabgabe § 9

§ 2
Hafen- und Kajegeld
1. Für jedes Einlaufen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten in den Hafen
Neßmersiel sowie für die Benutzung von Liegeplätzen und Wasserflächen ist Hafengeld zu zahlen. Schuldner des Hafengeldes sind der Reeder, der Eigner und der Charterer
als Gesamtschuldner.
Der Schiffsführer hat unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen Neßmersiel die für die
Berechnung des Hafengeldes erforderlichen Angaben gegenüber dem Hafenzweckverband
Neßmersiel zu machen. Die Angaben müssen den Formatvorgaben des Hafenzweckverbandes Neßmersiel entsprechen. Der Hafenzweckverband Neßmersiel kann die Vorlage
des Schiffsmessbriefs und anderer geeigneter Nachweise verlangen. Werden die notwendigen Angaben nicht gemacht, entsprechen nicht den Formatvorgaben des Hafenzweckverbandes oder werden die Nachweise nicht oder unzureichend vorgelegt, ermittelt der Hafenzweckverband Neßmersiel die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf Kosten des
Schuldners.
2. Das Kajegeld ist für die unmittelbare oder mittelbare Benutzung der Kaianlagen, Landungsbrücken oder anderen Hafenanlagen durch Wasserfahrzeuge zu Umschlagzwecken zu zahlen.
Absatz 1 Sätze 2 – 5 gelten entsprechend.
Werden die notwendigen Angaben nicht gemacht, entsprechen nicht den Formatvorgaben
des Hafenzweckverbandes oder werden die Nachweise nicht oder unzureichend vorgelegt,
setzt der Hafenzweckverband das Kajegeld für Frachtschiffe nach der maximal zugelassenen Bruttoraumzahl bzw. den maximal zugelassenen Bruttoregistertonnen und für
Fahrgastschiffe nach der amtlich zugelassenen Fahrgastzahl des Schiffes fest.

§ 3
Hafengeld für Seeschiffe
1. Das Hafengeld für Seeschiffe bemisst sich nach der Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß dem
London-Übereinkommen (ITC 69) und dem Schiffstyp und beträgt beginnend mit dem Tag
des Einlaufens und für jeden weiteren Tag Liegezeit bis zum 6. Tag 1,63 EURO/BRZ.
Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen (ITC 69) fallen, kann
auch eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde gelegt werden (1 BRT
= 1 BRZ).
Liegen für die BRZ oder BRT mehrere Vermessungsergebnisse vor, wird das Hafengeld
nach dem höheren Wert erhoben. Liegen keine BRZ- oder BRT-Vermessungen vor,
wird das Hafengeld gemäß § 4 Abs. 1 erhoben.
Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20% dieser Beträge. Dock- und Werftliegezeiten bleiben außer Ansatz.
2. Zu den Seeschiffen gemäß § 3 zählen nur die Schiffe, die nicht unter die §§ 3a bis 5 dieser
Entgeltordnung fallen.

§ 3a
Hafengeld für Fischereifahrzeuge
1. Das Hafengeld für Fischereifahrzeuge, die gewerblich ausschließlich Fisch, Fischware oder
Seetiere aus eigenem Fang löschen oder laden, beträgt für jeden Tag der Benutzung des
Hafens 0,08 EURO je BRZ/BRT, mindestens jedoch 10,00 EURO pro Einlaufen.
2. Anstelle des täglichen Hafengeldes kann eine Monats- oder eine Jahrespauschale für die
Benutzung des Hafens Neßmersiel entrichtet werden. Die Monatspauschale beträgt das 20-
fache des in Absatz 1 festgelegten Hafengeldes. Die Jahrespauschale beträgt das 6-fache
der Monatspauschale. Die Zahlung einer Monats- oder Jahrespauschale begründet kein
Recht auf einen bestimmten Liegeplatz.

§ 3b
Hafen- und Kajegeld für Fahrgastschiffe
1. Das Hafengeld für Fahrgastschiffe und sonstige für die Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe beträgt für jedes Einlaufen – und für jeden weiteren Tag Liegezeit bis zum
6. Tag:
a) im Linienverkehr 0,46 EURO je BRZ.
Als Linienverkehr gilt die direkte, tägliche, ganzjährige und unabhängig vom Verkehrsaufkommen fahrplanmäßig durchgeführte Hin- und Rückfahrt zwischen den Häfen Baltrum und Neßmersiel. Zusatzfahrten aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens werden
wie Linienfahrten abgerechnet.
Wird der Linienverkehr innerhalb eines Kalenderjahrs nicht vollständig eingehalten,
ohne dass dieses nachweislich auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände zurückzuführen ist, kommt für alle in dem Kalenderjahr – auch für nach Fahrplan – durchgeführten Fahrten der Tarif für den Gelegenheitsverkehr nach lit. c) zur Abrechnung.
b) im Ausflugsverkehr und Gelegenheitsverkehr 0,93 EURO je BRZ
Als Ausflugsverkehr gilt jede Fahrt – ohne Gepäckbeförderung – die in Neßmersiel
startet und endet, soweit sie nicht zwischen Neßmersiel und Baltrum verkehrt, (z.B.
Angelfahrten, Wattfahrten, Fahrten zu Seehundbänken, Ausflugsfahrten zu anderen
ostfriesischen Inseln).
Als Gelegenheitsverkehr (Charter/Saisonverkehr) gelten Fahrten zwischen Neßmersiel
und Baltrum die nicht der Definition des Linienverkehrs oder des Ausflugsverkehrs
entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Häfen nicht auf direktem Wege angelaufen wird.
Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20 % dieser Beträge.

2. Das Kajegeld für Fahrgastschiffe und sonstige für die Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe beträgt im Linienverkehr im Sinne von § 3b Abs. 1 a) 0% des jeweiligen
Beförderungsentgeltes, das die befördernde Reederei in Rechnung stellt und im Ausflugs-
/ und Gelegenheitsverkehr im Sinne von § 3b Abs. 1b) 0,46 EURO je Fahrgast und 0,30
EURO je Hund.

§ 3c
Hafen- und Kajegeld für Frachtverkehr
1. Das Hafengeld für Frachtschiffe und sonstige für die Beförderung von Frachtgütern zugelassene Schiffe beträgt für jedes Einlaufen und für jeden weiteren Tag Liegezeit bis zum 6.
Tag:
a) im Linienfrachtverkehr 0,59 EURO je BRZ

Der Linienfrachtverkehr ist jede direkte, mind. 2x wöchentliche, ganzjährige und unabhängig vom Frachtaufkommen fahrplanmäßig durchgeführte Fahrt zwischen den Häfen
Neßmersiel und Baltrum.
Wird der Linienfrachtverkehr innerhalb eines Kalenderjahrs nicht vollständig eingehalten,
ohne dass dieses nachweislich auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände
zurückzuführen ist, kommt für alle in dem Kalenderjahr – auch für nach Fahrplan – durchgeführten Fahrten der Tarif für den Gelegenheitsfrachtverkehr nach lit. b) zur Abrechnung.
b) im Gelegenheitsfrachtverkehr 2,07 EURO je BRZ
Gelegenheitsfrachtverkehr ist jede Fahrt außerhalb des Linienfrachtverkehrs.
Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20 % dieser Beträge.
2. Das Kajegeld im Linienfrachtverkehr beträgt 0 % des jeweiligen Beförderungsentgeltes,
das die frachtführende Reederei in Rechnung stellt.
Im Gelegenheitsfrachtverkehr beträgt das Kajegeld 3,51 € pro Tonne.

 

§ 4
Hafengeld für Sportboote und Traditionsschiffe
1. Das Hafengeld für Sportboote und Traditionsschiffe bemisst sich nach der Länge dieser
Schiffe. Es beträgt je angefangene 24 Stunden Aufenthalt im Hafen bei Einrumpfkonstruktionen je angefangenen Meter 1,33 EURO und bei Mehrrumpfkonstruktionen je angefangenen Meter 2,00 EURO.
2. Abweichend von Absatz 1 kann eine Sommerzeit- und/oder Winterzeitpauschale entrichtet
werden. Diese beträgt für die Sommerzeit (01.04. bis 31.10.) das 90-fache und für die Winterzeit (01.11. bis 31.03.) das 25-fache des in Absatz 1 festgelegten Hafengeldes.
Die Zahlung der Pauschale begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz.

§ 5
Hafengeld für besondere Wasserfahrzeuge
1. Für Schlepp- und Bugsierfahrzeuge, für schwimmende Geräte sowie für andere Fahrzeuge,
die nicht an anderer Stelle der Entgeltordnung genannt sind, beträgt das Hafengeld je angefangene 24 Stunden je qm eingenommener Wasserfläche, die sich aus dem Produkt der
größten Breite und der größten Länge ergibt 1,00 EURO.
2. Anstelle des täglichen Hafengeldes kann eine Monats- oder eine Jahrespauschale entrichtet
werden. Die Monatspauschale beträgt das 20-fache des in Abs. 1 festgelegten Hafengeldes,
die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.
Die Zahlung der Pauschale begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz.

§ 6
Befreiungen vom Hafengeld
Vom Hafengeld nach §§ 3 bis 5 sind befreit:
a) Wasserfahrzeuge, die im Eigentum des Bundes, eines Bundeslandes oder eines ausländischen Staates stehen, sofern sie nicht einem Unternehmer zum Erwerb durch die Seefahrt überlassen sind.
Diese Regelung gilt nicht für Kriegs- und Troßschiffe, die militärische und sonstige Güter
löschen oder laden, die nicht zur Verwendung auf dem betreffenden Schiff bestimmt sind.
b) Seenotrettungsschiffe
c) Schlepper, die den Hafen anlaufen, um anderen Schiffen zu assistieren sowie Fahrzeuge,
mit denen gewerbsmäßig Dienstleistungen im Hafen (Ver- und Entsorgung anderer Fahrzeuge) erbracht werden, wenn sie keinen eigenen Liegeplatz in Anspruch nehmen.
d) Wasserfahrzeuge, die den Hafen wegen Eisgang oder Unwetter als Schutzhafen anlaufen
und weder löschen noch laden, für den Tag des Einlaufens und den folgenden Tag, soweit
die Notlage fortbesteht. Ab dem dritten Tag ist Hafengeld in Höhe von 50% der festgelegten Beträge zu zahlen.
e) Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, und Sportboote, die an wassersportlichen Veranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, maximal für 7 Tage, wenn eine Bescheinigung der die Veranstaltung genehmigenden Behörde oder des zuständigen Verbandes vorgelegt wird, aus der Art und Dauer der Veranstaltung zu ersehen sind.

§ 7
Ermäßigungen vom Hafengeld
Für Schiffe, die den Hafen lediglich zum Bunkern, Kompensieren, Entmagnetisieren, zur Untersuchung, zur Reparatur oder zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants anlaufen, ermäßigt
sich das Hafengeld nach §§ 3 bis 5 auf 50%.

§ 8
Lagergeld
1. Für die Lagerung von Gütern (einschl. Paletten und Leergut) Betriebsmitteln/Fahrzeugen/Maschinen und sonstigen Gerätschaften sowie Gegenständen aller Art auf öffentlichen
Lagerplätzen werden nach Ablauf eines gebührenfreien Tages (24 Stunden) je qm 0,30
EURO/Tag, mindestens jedoch 10,00 EURO/Monat erhoben.
2. Für jede Lagerung von Gütern ist die Erlaubnis des Hafenzweckverbandes Neßmersiel einzuholen. Dieser weist den Lagerplatz zu. Eigenmächtig gelagerte Güter, die nach Aufforderung nicht weggeschafft werden, können auf Gefahr und Kosten des Eigentümers entfernt
werden. Bei Lagerung ohne Erlaubnis kann eine Gebühr bis zum zehnfachen Betrag des
Lagergeldes erhoben werden.
3. Den Fischereifahrzeugen werden seitens des Hafenzweckverbandes Neßmersiel kostenlos
und auf Widerruf Lagerflächen zur Zwischenlagerung von gebrauchsfähigem Fanggeschirr
und sonstigen der Fischerei dienenden Gebrauchsgegenständen zugewiesen.
4. Sonstige gelagerte Gegenstände bzw. nicht mehr funktionsfähige Gegenstände, die nach
Aufforderung des Hafenzweckverbandes nicht weggeschafft werden, werden auf Kosten
der Eigentümer entfernt.

§ 9
Wasser- und Stromabgabe
a) Für jede Nutzung von Frischwasser sind 3,50 EURO je angefangenen Kubikmeter Wasser
zu zahlen. Mengen von bis zu 0,5 Kubikmeter für Trinkzwecke aus einem Hydranten ohne
Benutzung einer Schlauchleitung werden kostenlos abgegeben.
b) Für jede Nutzung von Strom sind 0,36 EURO je kWh zu entrichten.

§ 10
Steuerliche Bestimmungen
Die in dieser privatrechtlichen Entgeltordnung festgesetzten Entgelte sind Nettobeträge im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes, denen ggfs. die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Die Entgelte für die Seeschifffahrt gemäß § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind von der Umsatzsteuer
befreit.

§ 11
Sonstige Bestimmungen
1. Soweit bei den entsprechenden Entgelten nicht anders geregelt, ist zur Zahlung der Entgelte
für die Inanspruchnahme von Leistungen jeweils derjenige verpflichtet, der die Leistungen
bestellt hat. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.
2. Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung fällig. Der Hafenzweckverband Neßmersiel kann die Zahlung des Hafengeldes vor
Auslaufen des Schiffes verlangen.
Die pauschalierten Entgelte gemäß §§ 3a Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 sind im Voraus zu
entrichten.
3. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Entgelte werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe der
Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
jeweils geltenden Fassung.
4. Gegenüber Forderungen aufgrund dieser Entgeltordnung ist eine Aufrechnung nur zulässig
mit fälligen Gegenforderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bruchteile von Berechnungseinheiten (Zeit-, Gewichts-, Flächen- und Raummaße) werden
als ganze Einheiten berechnet.
6. Bei nicht unverzüglicher, unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Meldung kann ein Zuschlag bis zur Höhe von 50 % des Entgeltes, mindestens jedoch von 30,00 EURO, erhoben
werden.
7. Das Mindestentgelt nach diesem Tarif beträgt 10,00 EURO, soweit an anderer Stelle nicht
anders geregelt. Hiervon ausgenommen sind Barzahlungen für Sportboote und Traditionsschiffe gemäß § 4.

§ 12
Schlussbestimmung
Der an der Durchführung des Linienverkehrs interessierte Reeder hat seinen Fahrplan jeweils bis
zum 31.03. für das Folgejahr gegenüber dem Hafenzweckverband schriftlich vorzulegen.
Diese privatrechtliche Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in
Kraft und ersetzt die bisherige privatrechtliche Entgeltordnung vom 04.07.2017.

Hafenzweckverband Neßmersiel
Schatthauser Straße 9
26553 Dornum

karin.graf@hafenzweckverband-nessmersiel.de
www.hafenzweckverband-nessmersiel.de